In Österreich hat der Nationalrat am 7.7.2015 das Steuerreformgesetz 2015/2016 beschlossen. In diesem Gesetz ist eine Registrierkassenpflicht (mit bestimmten Ausnahmen) sowie die verpflichtende Nutzung einer technischen Sicherheitseinrichtung verankert.
Dazu wurde der §131 der Bundesabgabenordnung ergänzt: „Dabei ist die Unveränderbarkeit der Aufzeichnungen durch kryptographische Signatur jedes Barumsatzes mittels einer dem Steuerpflichtigen zugeordneten Signaturerstellungseinheit zu gewährleisten und die Nachprüfbarkeit durch Erfassung der Signatur auf den einzelnen Belegen sicherzustellen.“ In der politischen Diskussion und in Presseberichten war hierzu überwiegend von der Nutzung des INSIKA-Verfahrens die Rede. Entsprechend gab es eine große Nachfrage nach technischen Informationen und Testkarten.
Die konkreten technischen Anforderungen werden nicht im Gesetz geregelt, sondern in einer Verordnung. Am 30.6.2015 wurde der Entwurf der Registrierkassensicherheits-Verordnung (RKS-V) zur Begutachtung veröffentlicht (www.bmf.gv.at/steuern/Registrierkassensicherheitsverordnung.html). Das hier beschriebene Verfahren hat grundsätzliche Parallelen zu INSIKA, unterscheidet sich aber in vielen Punkten sehr deutlich.
Der ADM e.V. hat eine Analyse dieses Entwurfs erstellt und hier veröffentlicht: